Der gesetzlichen
Einkommensgrenze ist das anrechenbare Jahreseinkommen des Antragstellers und ggf. seiner Haushaltsangehörigen gegenüber zu stellen, um so
die Über-/Unterschreitung der Einkommensgrenze feststellen zu können. Um das anrechenbare Jahreseinkommen zu ermitteln,
ist eine umfangreiche Berechnung / Bereinigung
nach den §§ 14 und 15 WFNG NRW erforderlich.
Ausgangsbasis ist das Jahreseinkommen im Sinne des § 2 Absatz
1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 Einkommensteuergesetz. Von daher ist die Einkommensgrenze nicht gleichzusetzen mit der Höhe des erzielten / bezogenen Jahreseinkommens.
Zum anrechenbaren
Jahreseinkommen zählen nicht:
• die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20
Einkommensteuergesetz (z.B. Zinseinkünfte)
• die Ausbildungsvergütung eines haushaltsangehörigen Kindes im Sinne des § 32 Absätze 1 und 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes (das sind grundsätzlich solche Kinder, für die noch ein Anspruch auf gesetzliches Kindergeld
neben der Ausbildungsvergütung besteht),
• die Einkünfte einer zu betreuenden haushaltsangehörigen
Person,
die
hilflos
/ häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 33
b
Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist
Personenzahl im Haushalt | Einkommensgrenze | Mögliches Jahresbrutto |
3 Personen (davon 1 Kind) | 31.000 EUR | 55.688 EUR |
4 Personen (davon 2 Kinder) | 37.400 EUR | 65.688 EUR |
5 Personen (davon 3 Kinder) | 43.800 EUR | 75.688 EUR |