Der gesetzlichen Einkommensgrenze ist das anrechenbare Jahreseinkommen des Antragstellers und ggf. seiner Haushaltsangehörigen gegenüber zu stellen, um so die Über-/Unterschreitung der Einkommensgrenze feststellen zu können. Um das anrechenbare Jahreseinkommen zu ermitteln,
ist eine umfangreiche Berechnung / Bereinigung
nach den §§ 14 und 15 WFNG NRW erforderlich.
Ausgangsbasis ist das Jahreseinkommen im Sinne des § 2 Absatz
1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 Einkommensteuergesetz. Von daher ist die Einkommensgrenze nicht gleichzusetzen mit der Höhe des erzielten / bezogenen Jahreseinkommens.
Zum anrechenbaren
Jahreseinkommen zählen nicht:
• die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Einkommensteuergesetz (z.B.
Zinseinkünfte)
• die Ausbildungsvergütung eines haushaltsangehörigen Kindes im Sinne des § 32 Absätze 1 und 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes (das sind grundsätzlich solche Kinder, für die noch ein Anspruch auf gesetzliches Kindergeld
neben der Ausbildungsvergütung besteht),
• die Einkünfte einer zu betreuenden haushaltsangehörigen Person, die hilflos / häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 33 b
Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist
Personenzahl im Haushalt | Einkommensgrenze | Mögliches Jahresbrutto (Typ A) *) |
3 Personen (davon 1 Kind) | 31.000 EUR | 55.888 EUR |
4 Personen (davon 2 Kinder) | 37.400 EUR | 65.888 EUR |
5 Personen (davon 3 Kinder) | 43.800 EUR | 75.888 EUR |
Personenzahl im Haushalt | Einkommensgrenze | Mögliches Jahresbrutto (Typ B) *) |
3 Personen (davon 1 Kind) | 43.400 EUR | 75.263 EUR |
4 Personen (davon 2 Kinder) | 52.360 EUR | 89.263 EUR |
5 Personen (davon 3 Kinder) | 61.320 EUR | 103.263 EUR |
* Bruttoeinkommen für Arbeitnehmer- und Angestelltenhaushalte.
Es wurden folgende Abzugspauschalen berücksichtigt:
1.200 EUR Werbungskostenpauschale
12% für Steuern / 12% für Krakenversicherungen / 12% für Rentenversicherungen
Freibetrag von 4.000 EUR für 2-Personenhaushalte, sowie Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften