Einkommensgrenzen NRW

Einkommensgrenzen nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW

Einkommensgrenzen NRW.BANK 
(gültig bis 2027)

Der gesetzlichen Einkommensgrenze ist das anrechenbare Jahreseinkommen des Antragstellers und ggf. seiner Haushaltsangehörigen gegenüber zu stellen, um so die Über-/Unterschreitung der Einkommensgrenze feststellen zu können. Um das anrechenbare Jahreseinkommen zu ermitteln, ist eine umfangreiche Berechnung / Bereinigung nach den §§ 14 und 15 WFNG NRW erforderlich.

Ausgangsbasis ist das Jahreseinkommen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 Einkommensteuergesetz. Von daher ist die Einkommensgrenze nicht gleichzusetzen mit der Höhe des erzielten / bezogenen Jahreseinkommens.

 

  • Zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählen nicht:
    die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Einkommensteuergesetz (z.B. Zinseinkünfte).
     
  • die Ausbildungsvergütung eines haushaltsangehörigen Kindes im Sinne des § 32 Absätze 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (das sind grundsätzlich solche Kinder, für die noch ein Anspruch auf gesetzliches Kindergeld neben der Ausbildungsvergütung besteht).                                                                                
  • die Einkünfte einer zu betreuenden haushaltsangehörigen Person, die hilflos / häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 33 b Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist. 

 

Einkommensermittlung

Als Jahreseinkommen im Sinne des § 14 WFNG ist regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen. 

Hierzu ist in der Regel vom letzten Einkommensteuerbescheid, Vorauszahlungsbescheid oder von der letzten Einkommensteuererklärung auszugehen. Entsprechen die Einkommensverhältnisse nach Satz 1 im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nur vorübergehend nicht mehr den tatsächlichen oder innerhalb von zwölf Monaten zu erwartenden Einkommensverhältnissen, so sind die aktuellen Einkommensverhältnisse in die Einkommensermittlung einzubeziehen. 

Hierzu ist vom Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung auszugehen. 

Veränderungen innerhalb dieses Zeitraums, die im Antragsmonat voraussichtlich weitere elf Monate andauern werden, sind auf ein fiktives Jahreseinkommen hochzurechnen. 

Eine in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung mit Sicherheit zu erwartende Veränderung des Jahreseinkommens ist durch Hochrechnung der Einkommensveränderung auf ein fiktives Jahreseinkommen zu erfassen. 

Einkommensveränderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden kann, bleiben außer Betracht. 

Einmaliges Einkommen, das in einem nach Satz 1 oder 3 und 4 maßgebenden Zeitraum zufließt, ist nicht anzurechnen, wenn es einem anderen Zeitraum zuzurechnen ist.

Für eine Einschätzung nutzen Sie gern unseren Rechner: Berechnung der Einkommensgrenze


Einkommensgrenzen Einkommensgruppe A 

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Einkommensgrenzen Einkommensgruppe B 

 

*) Bruttoeinkommen für einen Arbeiter- und Angestelltenhaushalt.

       Es wurden folgende Abzugspauschalen berücksichtigt:

  • 1 230 Euro Werbungskostenpauschale
  • 12% für Steuern / 12% für Krankenversicherung / 12% für Rentenversicherung
  • Freibetrag von 4 000 Euro € für 2-Personen-Haushalte sowie Ehepaare / eingetragene Lebenspartnerschaften

 

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