Einkommensgrenzen (gültig bis 2027)
Der gesetzlichen Einkommensgrenze ist das anrechenbare Jahreseinkommen des Antragstellers und ggf. seiner Haushaltsangehörigen gegenüber zu stellen, um so die Über-/Unterschreitung der Einkommensgrenze feststellen zu können. Um das anrechenbare Jahreseinkommen zu ermitteln, ist eine umfangreiche Berechnung / Bereinigung nach den §§ 14 und 15 WFNG NRW erforderlich.
Ausgangsbasis ist das Jahreseinkommen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 Einkommensteuergesetz. Von daher ist die Einkommensgrenze nicht gleichzusetzen mit der Höhe des erzielten / bezogenen Jahreseinkommens.
Zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählen nicht:
• die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Einkommensteuergesetz (z.B. Zinseinkünfte)
• die Ausbildungsvergütung eines haushaltsangehörigen Kindes im Sinne des § 32 Absätze 1 und 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes (das sind grundsätzlich solche Kinder, für die noch ein Anspruch auf gesetzliches Kindergeld neben der Ausbildungsvergütung besteht),
• die Einkünfte einer zu betreuenden haushaltsangehörigen Person, die hilflos / häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 33 b Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist.
Einkommensgrenzen Einkommensgruppe A
Einkommensgrenzen Einkommensgruppe B
* Bruttoeinkommen für einen Arbeitnehmer- und Angestelltenhaushalt.
Es wurden folgende Abzugspauschalen berücksichtigt:
- 1.230 Euro Werbungskostenpauschale
- 12% für Steuern / 12% für Krankenversicherung / 12% für Rentenversicherung
- Freibetrag von 4.000,00 € für 2-Personen-Haushalte sowie Ehepaare/ eingetragene Lebenspartnerschaften
