Einkommensgrenzen NRW.BANK 
(gültig bis 2027)

Der gesetzlichen Einkommensgrenze ist das anrechenbare Jahreseinkommen des Antragstellers und ggf. seiner Haushaltsangehörigen gegenüber zu stellen, um so die Über-/Unterschreitung der Einkommensgrenze feststellen zu können. Um das anrechenbare Jahreseinkommen zu ermitteln, ist eine umfangreiche Berechnung / Bereinigung nach den §§ 14 und 15 WFNG NRW erforderlich.

Ausgangsbasis ist das Jahreseinkommen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 Einkommensteuergesetz. Von daher ist die Einkommensgrenze nicht gleichzusetzen mit der Höhe des erzielten / bezogenen Jahreseinkommens.

 

  • Zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählen nicht:
    die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Einkommensteuergesetz (z.B. Zinseinkünfte).
     
  • die Ausbildungsvergütung eines haushaltsangehörigen Kindes im Sinne des § 32 Absätze 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (das sind grundsätzlich solche Kinder, für die noch ein Anspruch auf gesetzliches Kindergeld neben der Ausbildungsvergütung besteht).                                                                                
  • die Einkünfte einer zu betreuenden haushaltsangehörigen Person, die hilflos / häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 33 b Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist.


Einkommensgrenzen Einkommensgruppe A 

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Einkommensgrenzen Einkommensgruppe B 

 

*) Bruttoeinkommen für einen Arbeiter- und Angestelltenhaushalt.

       Es wurden folgende Abzugspauschalen berücksichtigt:

  • 1 230 Euro Werbungskostenpauschale
  • 12% für Steuern / 12% für Krankenversicherung / 12% für Rentenversicherung
  • Freibetrag von 4 000 Euro € für 2-Personen-Haushalte sowie Ehepaare/ eingetragene Lebenspartnerschaften

 

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