Die Förderrichtlinien (FRL) für das Jahr 2025 sind am 29.01.2025 verkündet worden und gelten für alle Anträge, die ab dem 01.01.2025 eingereicht wurden.
Die bis zum 31.12.2024 eingereichten und noch nicht bewilligten Förderanträge werden weiterhin nach der FRL 2024 bearbeitet und bewilligt. Antragsteller können auf Antrag aber auch auf die FRL 2025 umgestellen.
Was ändert sich und was bleibt gegenüber den Förderbestimmungen 2024 ?
Das bleibt:
- Der Eigenleistungseinsatz beträgt weiterhin 7,50% der Gesamtkosten.
- Ein-Personenhaushalte oder Zwei-Personenhaushalte ohne Kind werden gefördert.
- Es bleibt bei der Einkommensgruppe B. Hier können die Einkommensgrenzen um 40% überschritten werden.
- Die Zinsbindung beträgt 30 Jahre. (Für Einkommensgruppe A).
- Die Vorgabe der anfänglichen Mindesttilgung bei weiteren Bankdarlehen beträgt 1,00%.
- Teilschulderlaß von 10% auf Grunddarlehen und Familienbonus
- Teilschulderlaß von 50% auf Zusatzdarlehen
- Die Förderdarlehen bleiben unverändert.
Das ist neu / geändert:
- Für die Einkommensgruppe B gilt: 1. Zinsbindungsphase beträgt 5 Jahre. Wird 2 Monate vor Ablauf nachgewiesen, dass
Antragsteller weiter in der Einkommensgruppe B fallen, gilt der Zins für weitere 25 Jahre.
- Anpassung des Mindestrückbehaltes
- Anpassung der Bewirtschaftungs- und Instandhaltungspauschalen
- Erhöhung der Einkommensgrenzen
Förderdarlehen
Die Grunddarlehen betragen 2025:
In Kommunen der Kostenkategorie K1
für die Einkommensgruppe A: 100 000 Euro
für die Einkommensgruppe B: 59 000 Euro
In Kommunen der Kostenkategorie K2
für die Einkommensgruppe A: 115 000 Euro
für die Einkommensgruppe B: 69 000 Euro
In Kommunen der Kostenkategorie K3
für die Einkommensgruppe A: 148 000 Euro
für die Einkommensgruppe B: 88 000 Euro
In Kommunen der Kostenkategorie K3
für die Einkommensgruppe A: 184 000 Euro
für die Einkommensgruppe B: 110 000 Euro
Zusätzlich zur Grundförderung können u.a. folgende Förderdarlehen gewährt werden:
Familienbonus: 24 000 Euro je Kind und für jede Person mit Schwerbehinderung, die nicht als Kind berücksichtigt ist.
Zusatzdarlehen: Bauen mit Holz: 17 000 Euro
Zusatzdarlehen EH 40: 30 000 Euro
Zusatzdarlehen Abbruch: 75% der Kosten (max. 25 000 Euro)
Teilschulderlaß: 10% vom Grunddarlehen zzgl. Familienbonus
50% von den Zusatzdarlehen
Auszahlungsraten:
Neubau
40 % bei Baubeginn
40 % nach Fertigstellung des Rohbaus
20 % bei Bezugsfertigkeit
Ersterwerb vom Bauträger
Bei dem Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum von einem Bauträger werden die bewilligten Förderdarlehen in der Regel in Raten entsprechend den im Bauträgervertrag getroffenen Fälligkeitsregelungen ausgezahlt.
Bestandserwerb
Bei dem Bestandserwerb werden die bewilligten Förderdarlehen in der Regel nach Abschluss des auf die Übertragung des Eigentums (Erbbaurechts) gerichteten Vertrages in einer Summe ausgezahlt. Sofern hier die im Förderantrag angegebenen Modernisierungskosten beziehungsweise Instandhaltungskosten 10 % der Gesamtkosten übersteigen, weicht die NRW.BANK von den für die Auszahlung vorgesehenen Bestimmungen ab.
Zinsen und Tilgung
Der Zins beträgt für 30 Jahre 1,00% inkl. 0,50% Verwaltungskostenbeitrag (Typ B: zunächst 5 Jahre)
Die anfängliche Tilgung beträgt 1,00% (bei Bestandserwerb 2,00%)
Ergänzungsdarlehen *)
Der Zins beträgt für 10 Jahre 3,82% inkl. 0,50% Verwaltungskostenbeitrag
Die anfängliche Tilgung beträgt 2,00%
*) Zur Deckung der Gesamtkosten kann in Verbindung mit den Förderdarlehen nach den Nummern 3.5.1 bis 3.5.4 auf Antrag ein Ergänzungsdarlehen in Höhe von 2 000 Euro bis maximal 50 000 Euro gewährt werden, wenn die Förderempfängerin oder der Förderempfänger versichert, kein dinglich gesichertes Darlehen zu erhalten. Dieser Darlehensvertrag ist getrennt von den übrigen Darlehensverträgen abzuschließen.
Die Raten der NRW.BANK sind halbjährlich fällig (Juni und im Dezember )
