Mietwohnungsbau NRW.BANK (Förderjahr: 2026)
Am 02.04.2026, wurde die "Erste Änderung der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2025" im Ministerialblatt für NRW veröffentlicht. Der Änderungserlaß trat am 03.04.2026 in Kraft.
Die bis zum 02.04.2026 eingereichten und noch nicht bewilligten Förderanträge können weiterhin nach der FRL 2025 bearbeitet und bewilligt werden, wenn ein entsprechender Antrag dafür bei der Bewilligungsbehörde gestellt wird. Ansonsten werden sie automatisch auf das neue Recht umgestellt.
Wohnqualität und Grundrisse
Förderfähig sind nur Wohnungen
- die nach Wohnfläche und Zimmerzahl dem von der Bewilligungsbehörde festgestellten örtlichen Bedarf entsprechen.
- die zur Wohnraumversorgung wechselnder Nutzergruppen geeignet sind
- deren Gesamtwohnfläche 35 Quadratmeter nicht unterschreitet
- die von guter Wohnqualität sowie alltagstauglich sind
- die einen Freisitz (Balkon, Terrasse oder Loggia) haben
- bei denen die drei Funktionen Wohnen, Schlafen und Kochen nicht in einem Raum zusammengefasst sind
Bonitätsprüfung
Die Prüfung der Bonität übernimmt die NRW.BANK in 2 Phasen: Frühphase und abschließende Kreditentscheidung.
Eigenleistungen
Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 WFNG NRW erforderliche angemessene Eigenleistung beträgt grundsätzlich mindestens 10 Prozent von den Gesamtkosten.
Als Eigenleistung können berücksichtigt werden:
- Eigene Geldmittel
- Fremdmittel, deren Besicherung nicht oder im Grundbuch im Rang nach den beantragten Fördermitteln erfolgt und die der Finanzierung der Gesamtkosten dienen.
Förderdarlehensbeträge
Das Grunddarlehen beträgt je Quadratmeter förderfähige Wohnfläche:
Download Mietniveauzonen der Kommunen NRW
Höhe der Bewilligungsmiete
Die Grundmiete beträgt je Quadratmeter förderfähige Wohnfläche:
Die Bewilligungsmiete darf für Wohnungen mit BEG Effizienzhaus 40 um 0,15 Euro oder mit Netto-Null-Standard um 0,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden.
Bei der Festsetzung der Bewilligungsmiete ist die tatsächliche, höchstens jedoch die nach Nummer 2.5.1 förderfähige Wohnfläche zugrunde zu legen.
Zusätzlich zur Grundförderung können u.a. folgende Förderdarlehen gewährt werden:
- Zusatzdarlehen standortbedingte Mehrkosten: 75% von max. 20 000 Euro / geförderte Wohnung
- Zusatzdarlehen Energieeffizienz: 300 Euro je Quadratmeter für EH 40
- Zusatzdarlehen Energieeffizienz: 450 Euro je Quadratmeter für EH Netto-Null
Tilgungsnachlass:
In Kommunen mit Mietniveau M1 bis M3 in Höhe von 30% bei 25 Jahren Zweckbindung oder 35% bei 30 Jahren Zweckbindung
In Kommunen mit Mietniveau M4 und M4+ in Höhe von 35% bei 25 Jahren Zweckbindung und 40% bei 30 Jahren Zweckbindung.
Auf Zusatzdarlehen: 50%
Auszahlungsraten:
- 20% bei Baubeginn
- 45% nach Fertigstellung des Rohbaus
- 15% bei Fertigstellung Dach und Einbau Fenster (wetterfestes Gebäude)
- 20% bei Bezugsfertigkeit
Standortbedingte Mehrkosten (z. B. Abbruch Bestandsgebäude, Herrichten des Grundstücks)
- 25% bei Beginn der Maßnahmen
- 55% bei Abschluß der Maßnahme
- 20% nach Prüfung des Kostennachweises
Zinsen und Tilgung
Der Zins beträgt für die Dauer der Zweckbindung: *)
0,00% für das 1. bis 5 Jahr 0,50% ab dem 6. Jahr
*) zzgl. 0,50% Verwaltungskostenbeitrag
*) Verwaltungskostenbeitrag ist ausgesetzt und wird für ab 2027 bewilligte Darlehen wieder erhoben
Die anfängliche Tilgung beträgt: 1,00% p.a.
Die förderfähige Wohnfläche von Wohnungen beträgt maximal für:
1 Zimmer, Küche, Nebenräume: 50 m²
2 Zimmer, Küche, Nebenräume: 65 m²
3 Zimmer, Küche, Nebenräume: 80 m²
4 Zimmer, Küche, Nebenräume: 95 m²
5 Zimmer, Küche, Nebenräume: 110 m²
Alleinerziehenden steht je Kind eine um 15 m² größere und damit förderfähige Wohnfläche nach Satz 4 Ziffern 2 ff. zu, um für jedes Kind ein separates Kinderzimmer einrichten zu können. Zimmer sind auch solche, in die eine Küche integriert ist (Wohnküche).
Die förderfähige Wohnfläche erhöht sich für Wohnungen
- mit mehr als 5 Zimmern um 15 m² für jeden zusätzlichen Raum
- mit Badewanne um 5 m²
- mit uneingeschränkter Möglichkeit zur Rollstuhlnutzung um 10 m²
Die Raten der NRW.BANK sind halbjährlich fällig (Juni und im Dezember )
Download PDF Änderungserlaß 2026 Download PDF Förderrichtlinie 2025
