Öffentliche Wohnraumförderung NRW
(Förderjahr: 2026)
Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum
Am 02.04.2026 wurde die "Erste Änderung der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2025" im Ministerialblatt für NRW veröffentlicht. Der Änderungserlaß trat am 03.04.2026 in Kraft.
Die bis zum 02.04.2026 eingereichten und noch nicht bewilligten Förderanträge können weiterhin nach der FRL 2025 bearbeitet und bewilligt werden, wenn ein entsprechender Antrag dafür bei der Bewilligungsbehörde gestellt wird. Ansonsten werden sie automatisch auf das neue Recht umgestellt.
Was wird gefördert
Gefördert wird die Neuschaffung zur Selbstnutzung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen durch Neubau oder Nutzungsänderung von Gebäuden, sowie deren Ersterwerb (Kauf vom Bauträger).
Gefördert wird auch der Erwerb bestehenden Wohnraums (Bestandserwerb). Zweite Wohnungen im Eigenheim werden nicht gefördert. Die Darlehensbeträge ergeben sich aus der Kostenkategorie und der Einkommensgruppe.
Wer wird gefördert
Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1WFNG NRW nicht übersteigt (Einkommensgruppe A) oder wirtschaftlich leistungsfähigere Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1WFNG NRW um bis zu 40 Prozent übersteigt (Einkommensgruppe B).
Eigenleistungen
Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 WFNG NRW erforderliche angemessene Eigenleistung beträgt grundsätzlich mindestens 7,50 Prozent von den Gesamtkosten.
- Als Eigenleistung können berücksichtigt werden:
- Eigene Geldmittel
- Fremdmittel, deren Besicherung nicht oder im Grundbuch im Rang nach den beantragten Fördermitteln erfolgt und die der Finanzierung der Gesamtkosten dienen.
- der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks und
- der Wert von Selbsthilfeleistungen.
Betriebs- und Instandhaltungskosten je m² pro Jahr
Betriebskosten einschließlich Heizkosten
- Förderobjekte ab Baujahr 2014: 26,90 Euro/m²
- Förderobjekte ab Baujahr 1984: 32,00 Euro/m²
- Förderobjekte bis Baujahr 1983: 37,90 Euro/m²
Instandhaltungskosten
- Förderobjekte ab Baujahr 2005: 11,49 Euro/m²
- Förderobjekte ab Baujahr 1995: 14,59 Euro/m²
- Förderobjekte bis Baujahr 1994: 18,62 Euro/m²
Instandhaltungskosten je Garage oder ähnlichem Einstellplatz: 110,11 Euro
Für die Verwaltung von Eigentumswohnungen ist jährlich ein Betrag in Höhe von 445,29 Euro ansetzbar.
Bonitätsprüfung und Tragbarkeit
Die Prüfung der Bonität übernimmt die Bewilligungsbehörde. Die Tragbarkeit der Belastung muss gewährleistet sein und die Gesamtfinanzierung gesichert.
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet und auf Dauer tragbar erscheint. Eine Belastung kann als tragbar angesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung die Einkünfte der Förderempfängerin oder des Förderempfängers nach Abzug der Belastung einschließlich sämtlicher Betriebskosten und aller sonstigen Zahlungsverpflichtungen ausreichen, den angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Nach Abzug der vorgenannten Belastungen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen sollen zum Lebensunterhalt monatlich mindestens verbleiben (Mindestrückbehalt):
Für einen Einpersonenhalt: 1 010 Euro
Für einen Zweipersonenhaushalt: 1 300 Euro
Für jede weitere Person: 330 Euro
Förderdarlehensbeträge
Zusätzlich zur Grundförderung können u.a. folgende Förderdarlehen gewährt werden
- Familienbonus: 24 000 Euro je Kind und für jede Person mit Schwerbehinderung, die nicht als Kind berücksichtigt ist.
- Zusatzdarlehen Bauen mit Holz: 17 000 Euro (maximal)
- Zusatzdarlehen EH 40: 30 000 Euro (pauschal)
- Zusatzdarlehen standortbedingte Mehrkosten: 75% der Kosten (maximal 25 000 Euro)
Soweit die Zahl der Kinder für die Förderberechtigung oder die Höhe der Wohnraumfördermittel maßgebend ist, wird ein zum Haushalt gehörendes Kind angerechnet, dass die Voraussetzung nach § 32 Absätze 1 bis 5 EStG erfüllt oder dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung erwartet wird.
Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ändern sich die Verhältnissse bis zur Bewilligung zu Gunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers, dürfen die günstigeren Verhältnisse zugrunde gelegt werden.
Tilgungsnachlass
- 10% vom Grunddarlehen zzgl. Familienbonus (Nur für Einkommensgruppe A)
- 50% von den Zusatzdarlehen (Nur für Einkommensgruppe A)
Anrechenbares Vermögen
Beträgt Ihr verwertbares Vermögen mehr als 50% der Gesamtkosten, ist das Vorhaben nicht förderfähig.
Auszahlungsraten
Neubau
- 40% bei Baubeginn
- 40% nach Fertigstellung des Rohbaus
- 20% bei Bezugsfertigkeit
Ersterwerb vom Bauträger
Bei dem Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum von einem Bauträger werden die bewilligten Förderdarlehen in der Regel in Raten entsprechend den im Bauträgervertrag getroffenen Fälligkeitsregelungen ausgezahlt.
Bestandserwerb
Bei dem Bestandserwerb werden die bewilligten Förderdarlehen in der Regel nach Abschluss des auf die Übertragung des Eigentums (Erbbaurechts) gerichteten Vertrages in einer Summe ausgezahlt. Sofern hier die im Förderantrag angegebenen Modernisierungskosten beziehungsweise Instandhaltungskosten 10 % der Gesamtkosten übersteigen, weicht die NRW.BANK von den für die Auszahlung vorgesehenen Bestimmungen ab.
Standortbedingte Mehrkosten (Abbruch Bestandsgebäude, Herrichten des Grundstücks, etc.)
- 25% bei Beginn der Maßnahmen
- 55% bei Abschluß der Maßnahme
- 20% nach Prüfung des Kostennachweises
Zins und Tilgung
Die Zinsbindung beträgt für Typ A 30 Jahre (Typ B: zunächst 5 Jahre)
Der Zins beträgt:
1,00% inkl. 0,50% Verwaltungskostenbeitrag *)
Die anfängliche Tilgung beträgt:
1,00% bei Neubau und Ersterwerb 2,00% bei Bestandserwerb
*) Verwaltungskostenbeitrag ist ausgesetzt und wird für ab 2027 bewilligte Darlehen erst wieder erhoben
Ergänzungsdarlehen *)
- Der Zins beträgt für 10 Jahre 4,08% inkl. 0,50% Verwaltungskostenbeitrag
- Die anfängliche Tilgung beträgt 2,00% p.a.
*) Zur Deckung der Gesamtkosten kann in Verbindung mit den Förderdarlehen nach den Nummern 3.5.1 bis 3.5.4 auf Antrag ein Ergänzungsdarlehen in Höhe von 2 000 Euro bis maximal 50 000 Euro gewährt werden, wenn die Förderempfängerin oder der Förderempfänger versichert, kein dinglich gesichertes Darlehen zu erhalten. Dieser Darlehensvertrag ist getrennt von den übrigen Darlehensverträgen abzuschließen.
Die Raten der NRW.BANK sind halbjährlich fällig (Juni und im Dezember )
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