Wohnraumförderung des Landes NRW (Förderjahr: 2026)
Am 02.04.2026, wurde die "Erste Änderung der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2025" im Ministerialblatt für NRW veröffentlicht. Der Änderungserlaß trat am 03.04.2026 in Kraft.
Die bis zum 02.04.2026 eingereichten und noch nicht bewilligten Förderanträge können weiterhin nach der FRL 2025 bearbeitet und bewilligt werden, wenn ein entsprechender Antrag dafür bei der Bewilligungsbehörde gestellt wird. Ansonsten werden sie automatisch auf das neue Recht umgestellt.
Eigenleistungen
Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 WFNG NRW erforderliche angemessene Eigenleistung beträgt grundsätzlich mindestens 7,50 Prozent von den Gesamtkosten.
- Als Eigenleistung können berücksichtigt werden:
- Eigene Geldmittel
- Fremdmittel, deren Besicherung nicht oder im Grundbuch im Rang nach den beantragten Fördermitteln erfolgt und die der Finanzierung der Gesamtkosten dienen.
- der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks und
- der Wert von Selbsthilfeleistungen.
Betriebs- und Instandhaltungskosten je m² pro Jahr
Betriebskosten einschließlich Heizkosten
- Förderobjekte ab Baujahr 2014: 26,90 Euro/m²
- Förderobjekte ab Baujahr 1984: 32,00 Euro/m²
- Förderobjekte bis Baujahr 1983: 37,90 Euro/m²
Instandhaltungskosten
- Förderobjekte ab Baujahr 2005: 11,49 Euro/m²
- Förderobjekte ab Baujahr 1995: 14,59 Euro/m²
- Förderobjekte bis Baujahr 1994: 18,62 Euro/m²
Instandhaltungskosten je Garage oder ähnlichem Einstellplatz: 110,11 Euro
Für die Verwaltung von Eigentumswohnungen ist jährlich ein Betrag in Höhe von 445,29 Euro ansetzbar
Bonitätsprüfung und Tragbarkeit
Die Prüfung der Bonität übernimmt die Bewilligungsbehörde. Die Tragbarkeit der Belastung muss gewährleistet sein und die Gesamtfinanzierung gesichert.
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet und auf Dauer tragbar erscheint. Eine Belastung kann als tragbar angesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung die Einkünfte der Förderempfängerin oder des Förderempfängers nach Abzug der Belastung einschließlich sämtlicher Betriebskosten und aller sonstigen Zahlungsverpflichtungen ausreichen, den angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Nach Abzug der vorgenannten Belastungen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen sollen zum Lebensunterhalt monatlich mindestens verbleiben (Mindestrückbehalt):
Für einen Einpersonenhalt: 1 010 Euro
Für einen Zweipersonenhaushalt: 1 300 Euro
Für jede weitere Person: 330 Euro
Förderdarlehensbeträge
Download Kostenkategorien der Kommunen NRW
Zusätzlich zur Grundförderung können u.a. folgende Förderdarlehen gewährt werden:
- Familienbonus: 24 000 Euro je Kind und für jede Person mit Schwerbehinderung, die nicht als Kind berücksichtigt ist.
- Zusatzdarlehen Bauen mit Holz: 17 000 Euro (max)
- Zusatzdarlehen EH 40: 30 000 Euro (pauschal)
- Zusatzdarlehen standortbedingte Mehrkosten: 75% der Kosten (max. 25 000 Euro)
Tilgungsnachlass:
- 10% vom Grunddarlehen zzgl. Familienbonus
- 50% von den Zusatzdarlehen
Hinweise:
Beträgt Ihr verwertbares Vermögen mehr als 50% der Gesamtkosten, ist das Vorhaben nicht förderfähig.
Für das Modernisierungsdarlehen gilt Folgendes:
Verfügt die Förderempfängerin oder der Förderempfänger über verwertbares Vermögen, ist dieses vorrangig zur Deckung der Gesamtkosten einzusetzen, sofern diese mehr als 30 000 Euro betragen.
Unberücksichtigt bleibt dabei verwertbares Vermögen bis zu einem Betrag von:
- 40 000 Euro für einen 1-Personenhaushalt,
- 55 000 Euro für einen 2-Personenhaushalt und
- 15 000 Euro für jede weitere haushaltsangehörige Person.
Die Bemessung von Vermögen orientiert sich grundsätzlich an den Bestimmungen der Nummer 21.37 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV, BAnz AT 10.07.2017 B5) vom 28. Juni 2017 in der jeweils geltenden Fassung.
Auszahlungsraten:
Neubau
- 40% bei Baubeginn
- 40% nach Fertigstellung des Rohbaus
- 20% bei Bezugsfertigkeit
Standortbedingte Mehrkosten (Abbruch Bestandsgebäude, Herrichten des Grundstücks)
- 25% bei Beginn der Maßnahmen
- 55% bei Abschluß der Maßnahme
- 20% nach Prüfung des Kostennachweises
Ersterwerb vom Bauträger
Bei dem Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum von einem Bauträger werden die bewilligten Förderdarlehen in der Regel in Raten entsprechend den im Bauträgervertrag getroffenen Fälligkeitsregelungen ausgezahlt.
Bestandserwerb
Bei dem Bestandserwerb werden die bewilligten Förderdarlehen in der Regel nach Abschluss des auf die Übertragung des Eigentums (Erbbaurechts) gerichteten Vertrages in einer Summe ausgezahlt. Sofern hier die im Förderantrag angegebenen Modernisierungskosten beziehungsweise Instandhaltungskosten 10 % der Gesamtkosten übersteigen, weicht die NRW.BANK von den für die Auszahlung vorgesehenen Bestimmungen ab.
Zinsen und Tilgung
Die Zinsbindung beträgt für Typ A 30 Jahre (Typ B: zunächst 5 Jahre):
Der Zins beträgt:
1,00% inkl. 0,50% Verwaltungskostenbeitrag *)
Die anfängliche Tilgung beträgt:
1,00% bei Neubau und Ersterwerb 2,00% bei Bestandserwerb
*) Verwaltungskostenbeitrag ist ausgesetzt und wird für ab 2027 bewilligte Darlehen wieder erhoben
Ergänzungsdarlehen *)
- Der Zins beträgt für 10 Jahre 4,08% inkl. 0,50% Verwaltungskostenbeitrag
- Die anfängliche Tilgung beträgt 2,00% p.a.
*) Zur Deckung der Gesamtkosten kann in Verbindung mit den Förderdarlehen nach den Nummern 3.5.1 bis 3.5.4 auf Antrag ein Ergänzungsdarlehen in Höhe von 2 000 Euro bis maximal 50 000 Euro gewährt werden, wenn die Förderempfängerin oder der Förderempfänger versichert, kein dinglich gesichertes Darlehen zu erhalten. Dieser Darlehensvertrag ist getrennt von den übrigen Darlehensverträgen abzuschließen.
Die Raten der NRW.BANK sind halbjährlich fällig (Juni und im Dezember )
Download PDF Förderrichtlinien 2026 Download PDF Förderrichtlinie 2025
