Mietwohnraumförderung NRW.BANK

Zinsgünstige Darlehen und Tilgungszuschüsse für den Bau von Mietwohnungen

Öffentliche Wohnraumförderung NRW
(Förderjahr: 2026)

Förderung von Mietwohnraum

Am 02.04.2026 wurde die "Erste Änderung der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2025" im Ministerialblatt für NRW veröffentlicht. Der Änderungserlaß trat am 03.04.2026 in Kraft.

Die bis zum 02.04.2026 eingereichten und noch nicht bewilligten Förderanträge können weiterhin nach der FRL 2025 bearbeitet und bewilligt werden, wenn ein entsprechender Antrag dafür bei der Bewilligungsbehörde gestellt wird. Ansonsten werden sie automatisch auf das neue Recht umgestellt.

 

Wohnqualität und Grundrisse

Förderfähig sind nur Wohnungen:

Bonitätsprüfung

Die Prüfung der Bonität übernimmt die NRW.BANK in 2 Phasen:                                                                           Frühphase und abschließende Kreditentscheidung. 

Sie sollten über eine ausreichende Bonität für das Vorhaben verfügen und entsprechende Bonitätsunterlagen zeitnah der NRW.BANK zur Verfügung stellen können.

 

Eigenleistungen

Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 WFNG NRW erforderliche angemessene Eigenleistung beträgt grundsätzlich mindestens 10 Prozent von den Gesamtkosten nach DIN 276.

Als Eigenleistung können berücksichtigt werden:

 

Wichtige Informationen

Sie können erst dann mit dem Vorhaben beginnen, wenn Sie eine Förderzusage der Bewilligungsbehörde erhalten haben. Der Grundstückskauf, Planungen und Herrichten des Grundstücks zählen u.a. nicht als Vorhabensbeginn. 

Momentan sind die Fördertöpfe ausgeschöpft und es kann dauern, bis Sie eine Förderzusage erhalten. 

 

Förderdarlehensbeträge

Das Grunddarlehen beträgt je Quadratmeter förderfähige Wohnfläche:

 

Zusätzlich zur Grundförderung können u.a. folgende Förderdarlehen gewährt werden:

Höhe der Bewilligungsmiete

Das Grundmiete beträgt je Quadratmeter förderfähige Wohnfläche:

Die Bewilligungsmiete darf für Wohnungen mit BEG Effizienzhaus 40 um 0,15 Euro oder mit Netto-Null-Standard um 0,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden. 

Bei der Festsetzung der Bewilligungsmiete ist die tatsächliche, höchstens jedoch die nach Nummer 2.5.1 förderfähige Wohnfläche zugrunde zu legen.

 

Erhöhung der Miete

Die Miete kann ab dem Zeitpunkt der Förderzusage alle 12 Monate um 2 Prozent erhöht werden.

 

Tilgungsnachlass          

In Kommunen mit Mietniveau M1 bis M3 in Höhe von 30% bei 25 Jahren Zweckbindung oder 35%                       bei 30 Jahren Zweckbindung.

In Kommunen mit Mietniveau M4 und M4+ in Höhe von 35% bei 25 Jahren Zweckbindung und 40%                         bei 30 Jahren Zweckbindung. 

Auf alle Zusatzdarlehen: 50%

 

Auszahlungsraten des Baudarlehens

Auszahlungsraten für Zusatzdarlehen standortbedingte Mehrkosten

Zinsen und Tilgung

Der Zins beträgt für die Dauer der Zweckbindung: *)

0,00% für das 1. bis 5 Jahr                                                                                                                                                               0,50% ab dem 6. Jahr

*) zzgl. 0,50% Verwaltungskostenbeitrag                                                                                                                                                                                               *) Verwaltungskostenbeitrag ist ausgesetzt und und gilt nur für Anträge, die bis zum 30.11.2026 bewilligt werden.                                    

Die anfängliche Tilgung beträgt: 1,00% p.a.

Die Raten der NRW.BANK sind halbjährlich fällig (im Juni und im Dezember ).

 

Die förderfähige Wohnfläche von Wohnungen beträgt maximal für:

Alleinerziehenden steht je Kind eine um 15 m² größere und damit förderfähige Wohnfläche nach Satz 4 Ziffern 2 ff. zu, um für jedes Kind ein separates Kinderzimmer einrichten zu können. Zimmer sind auch solche, in die eine Küche integriert ist (Wohnküche).

Die förderfähige Wohnfläche erhöht sich für Wohnungen

 

Folgende Betriebskostenpauschalen werden angewendet :

Verwaltungskostenpauschale 2026 gemäß § 26 II.BV (pro Jahr)


Instandhaltungskosten gemäß § 28 II. BV (pro Jahr)

Unsere Leistungen:

Unterschied KfW 40 QNG und Netto-Null

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