Öffentliche Wohnraumförderung NRW 
(Förderjahr: 2026)

Modernisierungsförderung selbstgenutztes Wohneigentum

Am 02.04.2026 wurde die "Erste Änderung der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2025" im Ministerialblatt für NRW veröffentlicht. Der Änderungserlaß trat am 03.04.2026 in Kraft.

Die bis zum 02.04.2026 eingereichten und noch nicht bewilligten Förderanträge können weiterhin nach der FRL 2025 bearbeitet und bewilligt werden, wenn ein entsprechender Antrag dafür bei der Bewilligungsbehörde gestellt wird. Ansonsten werden sie automatisch auf das neue Recht umgestellt.

 

Was wird gefördert

Gefördert wird hier die Modernisierung von Eigenheimen nach § 29 Absatz 1 WFNG NRW und zur Selbstnutzung bestimmten Eigentumswohnungen.

  • Der Gebrauchswert des Wohnraums wird nachhaltig erhöht (z. B. Verbesserung der Barrierefreiheit, Verbesserung des Einbruchschutzes
  • Energie wird nachhaltig eingespart oder das Klima wird nachhaltig geschützt
  • Klimaanpassungsmaßnahmen
  • Wohnraum wird durch Um- und Ausbau neu geschaffen

Instandsetzungskosten (Schönheitsreparaturen) werden ebenfalls mitfinanziert. Die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen müssen jedoch überwiegen.

Die Schaffung von Einliegerwohnungen durch Um- oder Ausbauten sind nicht förderfähig, sowie die Installation von Klimaanlagen.

 

Förderdarlehen

Die Förderung erfolgt mit Darlehen bis zu 100 Prozent der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Das Darlehen beträgt höchstens bis zu 220 000 Euro pro Wohnung oder Eigenheim.

Das insgesamt berechnete Darlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.

 

Wer wird gefördert

Haushalte mit mittleren und kleinen Einkommen. Es gelten daher Einkommensgrenzen  

 

Tilgungsnachlass

  • Einkommensgruppe A: 25%
  • Einkommensgruppe B: 0%

 

Zusätzliche Tilgungsnachlässe

  • 5% von der anerkannten Darlehenshöhe, wenn das Gebäude im Zuge der Modernisierung den BEG Effizienzhaus 85 Standard erreicht
  • 10% für das Erreichen des BEG Effizienzhaus 70 Standards
  • 15% für das Erreichen des BEG Effizienzhaus 55 Standards,
  • 20% für das Erreichen des Netto-Null-Standards nach Nummer 2.5.4 Satz 1 Ziffer 2,
  • 5%, wenn mit Ausnahme von Perimeterdämmung keine mineralölbasierten Dämmstoffe eingesetzt werden und mindestens die Außenfassade gedämmt wird

 

Tragbarkeit der Belastung:

Eine Modernisierungsförderung von Wohnraum zur Selbstnutzung ist nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet und auf Dauer tragbar erscheint.

Eine Belastung kann als tragbar angesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung die Einkünfte der Förderempfängerin oder des Förderempfängers nach Abzug der Belastung einschließlich sämtlicher Betriebskosten und aller sonstigen Zahlungsverpflichtungen ausreichen, den angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen.

Nach Abzug der Belastungen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen sollen zum Lebensunterhalt monatlich mindestens verbleiben (Mindestrückbehalt):

Für einen Einpersonenhalt:                1 010 Euro

Für einen Zweipersonenhaushalt:    1 300 Euro

Für jede weitere Person:                       330 Euro

 

Anrechenbares Vermögen

Verfügt die Förderempfängerin oder der Förderempfänger über verwertbares Vermögen, ist dieses vorrangig zur Deckung der Gesamtkosten einzusetzen, sofern diese mehr als 30 000 Euro betragen.

Unberücksichtigt bleibt dabei verwertbares Vermögen bis zu einem Betrag von:

  • 40 000 Euro für einen 1-Personenhaushalt, 
  • 55 000 Euro für einen 2-Personenhaushalt und 
  • 15 000 Euro für jede weitere haushaltsangehörige Person. 

Die Bemessung von Vermögen orientiert sich grundsätzlich an den Bestimmungen der Nummer 21.37 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV, BAnz AT 10.07.2017 B5) vom 28. Juni 2017 in der jeweils geltenden Fassung.

 

Auszahlungsraten

  • 20% nach Vorlage aller Unterlagen nach Auszahlungsverzeichnis
  • 30% bei Maßnahmenbeginn
  • 30% bei Fertigstellung der Maßnahmen
  • 20% nach abschließender Prüfung des Kostennachweises durch die Bewilligungsbehörde

 

Bonitätsprüfung

Die Prüfung der Bonität übernimmt die Bewilligungsbehörde. Die Tragbarkeit der Belastung muss gewährleistet sein und die Gesamtfinanzierung gesichert. 

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